zur Schlagwortwolke

Bebauungsplan Nr. 233 „Am Erdbeerhof II“ OT Gleidingen und Rethen, 1. Änderung (gem. §13a BauGB)

Erneute öffentliche Bekanntmachung    

Bauleitplanverfahren

 

Bebauungsplan Nr. 233 „Am Erdbeerhof II“ OT Gleidingen und Rethen,

 1. Änderung (gem. §13a BauGB)

Verfahrensschritt:

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB 

Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses:

Der Rat der Stadt Laatzen hat in seiner Sitzung vom 02.05.2024 dem Entwurf und die Auslegung (Beteiligung der Öffentlichkeit) des Bebauungsplanes Nr. 233, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB beschlossen.

Allgemeines Planungsziel:

Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die Absicherung einer städtebaulich vertretbaren Baulandentwicklung und der Ausschluss einer zu massiven und zu verdichteten Bebauung.

Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 233 liegt im Ortsteil Gleidingen und wird begrenzt:

-       im Norden durch die Flurstücke der Gemarkung Gleidingen, Flur 9, 16/29, 16/28, 16/23, 16/22, 12/23, 13/20, 12/15, 12/11, 11/196, 11/117, 11/118, 11/121, 11/120, 11/101, 11/138,

-       im Osten durch das Flurstück der Gemarkung Gleidingen, Flur 9, 5/28,

-       im Süden durch die Flurstücke der Gemarkung Gleidingen, Flur 9, 5/28, 11/144, 12/45, 13/26, 15/21,

-       im Westen durch die Flurstücke der Gemarkung Gleidingen, Flur 9, 15/20, 16/31.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke der Gemarkung Gleidingen, Flur 9, 16/30, 15/19, 13/25, 12/44, 12/25, 11/143, 5/30.

(siehe schwarz umgrenzter Bereich im untenstehenden Übersichtsplan)

Ort, Frist und Zeit der Auslegung:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 233, 1. Änderung einschließlich der Begründung wird zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom

12.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024

im Internet unter der Adresse https://www.laatzen.de/de/bekanntmachungen.html veröffentlicht.

Durch die erneute öffentliche Bekanntmachung ändert sich der Zeitraum der Unterrichtung auf den oben genannten Zeitraum.

Im gleichen Zeitraum liegen der Planentwurf einschließlich der Begründung im Foyer des Rathauses der Stadt Laatzen, Marktplatz 13, 30880 Laatzen, Schaukästen an der Stempeluhr gegenüber dem Bürgerbüro (EG), während der Sprechzeiten (Mo. – Mi. von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Do. von 8.00 bis 19.00 Uhr, Fr. von 8.00 bis 17.00 Uhr zur Einsichtnahme aus.

 

Hinweise:

1)    Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse
stadtplanung@laatzen.de übermittelt werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, diese auf anderem Weg abzugeben, z.B. schriftlich an Stadt Laatzen, Team 61, Marktplatz 13, 30880 Laatzen oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Laatzen, Dienstgebäude Gutenbergstraße 15, 3. OG.

2)    Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

3)    Auskünfte zum Bebauungsplan Nr. 233, 1. Änderung, erteilt während der oben genannten Frist das Team Stadtplanung im Rathaus, Dienstgebäude Gutenbergstraße 15, 3. OG. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen (Tel.: 8205-6101).

Übersichtsplan für den Aufstellungsbeschluss und die 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 22 für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 233 „Am Erdbeerhof II“, OT Gleidinge

 

 

Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5000 (unmaßstäblich)

 

Laatzen, den 04.06.2024

Der Bürgermeister

gez. Kai Eggert

 

Satzung

über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 22 für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 233 "Am Erdbeerhof II“, OT Gleidingen

 

Präambel

Aufgrund § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 S. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Laatzen am 02.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der 1.Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 22 ist identisch mit dem der künftigen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 233 und wird im Einzelnen begrenzt

-       im Norden durch die Flurstücke der Gemarkung Gleidingen, Flur 9, 16/29, 16/28, 16/23, 16/22, 12/23, 13/20, 12/15, 12/11, 11/196, 11/117, 11/118, 11/121, 11/120, 11/101, 11/138,

-       im Osten durch das Flurstück der Gemarkung Gleidingen, Flur 9, 5/28,

-       im Süden durch die Flurstücke der Gemarkung Gleidingen, Flur 9, 5/28, 11/144, 12/45, 13/26, 15/21,

-       im Westen durch die Flurstücke der Gemarkung Gleidingen, Flur 9, 15/20, 16/31.

Folgende Flurstücke der Gemarkung Gleidingen, Flur 9 sind demzufolge in den Geltungsbereich mit einbezogen:

16/30, 15/19, 13/25, 12/44, 12/25, 11/143, 5/30.

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 22 ist in einem Lageplan dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung. (siehe schwarz umgrenzter Bereich im oben stehenden Übersichtsplan)

 

§ 2

Geltungsdauer

(1) Die Veränderungssperre Nr. 22 – Satzung vom 19.05.2022, rechtskräftig seit

04.06.2022– wird um ein Jahr verlängert.

 

§ 3

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres zum 03.06.2025.

 

Hinweise

 

Es wird

1. gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB,
2. gemäß § 215 Abs. 2 BauGB und
3. gemäß § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
auf folgendes hingewiesen:

 

1. Sind aufgrund dieser Verlängerung der Veränderungssperre die in § 18 Abs. 1
Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der
Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich
bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

 

2. Unbeachtlich werden:


1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 10 Abs. 2 NKomVG beachtliche Verletzungen von Verfahrens- und
Formvorschriften, die dort enthalten oder aufgrund dessen erlassen worden sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Beachtlich bleibt nach NKomVG, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Laatzen, den 07.05.2024

Der Bürgermeister

gez. Kai Eggert