Öffentliche Bekanntmachung - Bauleitplanverfahren
Bebauungsplan Nr. 66 - 1. Änderung - „Bahnlinie/Kronsbergstraße/Karlsruher Straße“, OT Alt-Laatzen
Verfahrensschritt:
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 - 1. Änderung - "Bahnlinie/Kronsbergstraße/Karlsruher Straße/Hauptstraße", wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch die nördliche Grenze der Kronsbergstraße, bzw. nördliche Grenze der Flurstücke 70/4 und 68/4, Flur 3, Gemarkung Laatzen,
- im Osten durch die östliche Grenze der Karlsruher Straße, bzw. östliche Grenze der Flurstücke 68/4 und 27/14, Flur 3, Gemarkung Laatzen,
- im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 19/49, Flur 1, Gemarkung Grasdorf und
- im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks 28/2, Flur 3, Gemarkung Laatzen und deren gradlinigen Verlängerung bis auf die Nordgrenze des Flurstück 70/4, Flur 3, Gemarkung Laatzen
(siehe schwarz umgrenzter Bereich in der Anlage BPL_66_01_Auslg_Geltb - BPL Nr. 66 - 1. Änderung Geltungsbereich)
Umweltbezogene Informationen:
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 09.02.2023 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 11.01.2021 gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit seiner Begründung inklusive Umweltbericht sowie die artenschutzrechtliche Potenzialanalyse, das Verkehrsgutachten, die schalltechnische Untersuchung zu den Geräuscheinwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehr, die Stellungnahme zu den schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 66 und die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Die Begründung zum Bebauungsplan enthält den Umweltbericht mit den Ergebnissen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB – Tiere, Pflanzen, Flächennutzung, Boden, Altlasten, Kampfmittel, Wasser, Luft, Klima, Luftqualität und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie Landschaft biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, Kultur- und sonstige Sachgüter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen. Dazu im Einzelnen:
Flächennutzung: Inanspruchnahme bereits bauplanungsrechtlich gesicherter und faktisch genutzter Gewerbeflächen ohne weitergehende Versiegelung.
Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen: Vorbelastung durch Verkehr (Straßen, Bahntrasse) mit lufthygienischen und Lärm-Emissionen. Die lufthygienischen Bedingungen bleiben weitgehend unverändert, zum Schutz gegen Lärm sind passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt worden.
Kultur und sonstige Sachgüter: Keine Kulturgüter, naturhistorische Erscheinungen oder herausragende Sachgüter vorhanden. Keine Kompensation erforderlich.
Boden: Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung; keine über den Bestand hinausgehende Versiegelung. Keine Kompensation erforderlich.
Wasser: Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung.; keine Oberflächengewässer vorhanden. Kompensation durch Festsetzung zur Versickerung des Niederschlagwassers vor Ort.
Altlasten und Kampfmittel: Hinweis auf ggf. vorhandene Altlasten und den Umgang damit auf der Ebene von Bauanträgen. Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb eines kampfmittelbelasteten Gebietes. Daher ist für Bauarbeiten eine gesonderte Munitionsfreiheitsbescheinigung erforderlich.
Klima / Luft: Durch bestehende Versiegelung, das bestehende hohe Verkehrsaufkommen und damit einhergehenden Belastungen durch Schadstoff-Emissionen hat die Fläche keine klimatische Entlastungsfunktion. Keine Kompensation erforderlich.
Pflanzen: Es sind keine geschützten Biotoptypen vorhanden. Die zu fällenden Bäume werden im Verhältnis 1:1 ersetzt. Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen, wie Baumpflanzungen, Dachbegrünung und Begrünung der nicht überbaubaren Flächen.
Tiere: Festgestellt wurde das Vorkommen von typischen Stadt- und Gartenvögeln, die im Wesentlichen störungsunempfindlich sind. Zum Schutz des Haussperlings sind Ersatznistkästen angebracht worden. Das Vorkommen von Fledermäusen ist im Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten zu prüfen.
Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholungsnutzung: Das bereits vorhandene und genutzte Gewerbegebiet besitzt keine Landschaftsbildqualität; eine landschaftsbezogene Erholungsnutzung ist nicht vorhanden. Aufwertung der Fläche durch Gehölzpflanzungen.
Weiterhin werden nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ausgelegt:
- Die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 11.11.2021 mit dem Hinweis, dass keine konkreten Bodendenkmalfunde bekannt sind.
- Die Stellungnahme der Gewerbeaufsicht vom 16.11.2021 mit dem Hinweis auf vorhandene Anlagen und Betrieb im Umfeld, bei denen die Störfallrichtlinie zu beachten ist.
- Die Stellungnahme der Forst vom 21.10.2021 mit dem Hinweis darauf, dass keine Waldbelange betroffen sind.
- Die Stellungnahme des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) – Kampfmittelbeseitigungsdienst – vom 20.10.2021 mit dem Hinweis auf die vorhandene Kampfmittelbelastung der Flächen.
- Die Stellungnahme des ADFC Laatzen vom 27.10.2021 mit Hinweisen zu Verkehrslenkungsmaßnahmen für den gewerblichen motorisierten Individualverkehr auch zugunsten des Radverkehrs.
- Die Stellungnahme der Region Hannover vom 07.12.2021 mit Hinweisen zu erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für den Haussperling, ggf. vorhandene Altlasten und erforderliche Untersuchungen zum Immissionsschutz.
Auslegungsfrist, -ort und -zeiten:
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 66 - 1. Änderung erfolgt in der Zeit vom
06.03.2023 bis einschließlich 05.04.2023
im Foyer des Rathauses der Stadt Laatzen, Marktplatz 13, 30880 Laatzen, Schaukästen an der Stempeluhr gegenüber dem Bürgerbüro (EG), während der Sprechzeiten (Mo. – Mi. von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Do. von 8.00 bis 19.00 Uhr, Fr. von 8.00 bis 17.00 Uhr)
Hinweise:
1) Während der Auslegungsfrist kann jedermann Auskünfte zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 66 - 1. Änderung einholen sowie Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.
2) Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
3) Auskünfte zum Bebauungsplan Nr. 66 - 1. Änderung erteilt während der oben genannten Frist das Team Stadtplanung im Rathaus, Dienstgebäude Gutenbergstraße 15, 3. OG. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen (Tel.: 8205-6103).
4) Diese öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegungsunterlagen können auch im Internet unter der Adresse https://www.laatzen.de/de/bekanntmachungen.html eingesehen werden.
Laatzen, den 16.02.2023
611-01/ 66.1
61 Bel
Der Bürgermeister
gez. Kai Eggert
BPL_66_01_Auslg_Geltb
0.1 MBBPL Nr. 66 - 1. Änderung Geltungsbereich
BPL_66_01_Auslg_Bgr
1 MBBPL Nr. 66 - 1. Änderung Begründung
BPL_66_01_Auslg_Planz
2 MBBPL Nr. 66 - 1. Änderung Planzeichnung
Anlage_1_zu Ausleg_Bgr_SHP_Verkehrsuntersuchung
1.8 MBAnlage 1 - SHP - Verkehrsuntersuchung
Anlage_2_zu Ausleg_Bgr_GTA_Verkehrslärmgutachten
1.6 MBAnlage 2 - GTA -Verkehrslärmgutachten
Anlage_3_zu Ausleg_Bgr_GTA_Stellgn_Gewerbelärm
10 MBAnlage 3 - GTA - Stellungnahme Gewerbelärm
Anlage_4_zu Ausleg_Bgr_ASP
1.4 MBAnlage 4 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse
weitere Umweltinfo_Stellgn_zu BPL_66_01_Auslg
1.9 MBweitere Umweltinformationen zur Stellungnahme zu BPL Nr. 66 - 1. Änderung