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Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

In Niedersachsen gilt für alle Kommunen (Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und Region Hannover) seit 2011 ein einheitliches Kommunalverfassungsrecht. Mit dem Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wurden die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO), des Gesetzes über die Region Hannover, des Gesetzes über die Neugliederung des Landkreises und der Stadt Göttingen (Göttingen-Gesetz) und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften (BekVO-Kom) zusammengefasst und zugleich veränderten Anforderungen angepasst. Die bisherigen Kommunalverfassungsgesetze und die BekVO-Kom wurden aufgehoben.

Das NKomVG ist zum Beginn der damaligen Kommunalwahlperiode am 01. November 2011 in Kraft getreten.


Letzte Änderungen im NKomVG

Der Landtag hat am 29. Januar 2025 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verabschiedet.

Das Gesetz hat im Wesentlichen zwei Inhalte:

1. Verlängerung der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten (HVB)

Mit dieser Maßnahme wird ein Ziel des Koalitionsvertrags 2022 bis 2027 zwischen der SPD - Landesverband Niedersachsen und Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen umgesetzt, nämlich die attraktivere Gestaltung der Rahmenbedingungen für HVB, sowie einer langjährigen Forderung der kommunalen Spitzenverbände nachgekommen. Vor allem trägt eine Amtszeitverlängerung durch eine größere Kontinuität in der Verwaltungsführung der Kommunen grundlegend dazu bei, die Handlungsfähigkeit der Kommunen gerade auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Gesellschaft und Wirtschaft insgesamt zu sichern und zu stärken.

Die Amtszeit der niedersächsischen HVB wird landesweit einheitlich von fünf auf acht Jahre verlängert und damit von der Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten der Vertretungen entkoppelt. Unterschiedlich lange Amtszeiten der HVB von fünf bis zu nahezu zehn Jahren, die sich bislang bei einem vorzeitigen Ausscheiden einer oder eines HVB zum Zwecke der Herstellung der Synchronisierung ergeben haben, wird es künftig nicht mehr geben.

Mit der Verlängerung der Amtszeit auf acht Jahre wird in ein bewährtes Amtszeitmodell zurückgekehrt, das bereits in den Jahren 2005 bis 2013 in Niedersachsen Anwendung fand.

Die HVB-Wahlen werden künftig als einzelne Direktwahlen durchgeführt. Einen landesweiten Wahltag, an dem alle HVB gewählt werden, wird es also nicht mehr geben. Der Tag der Nachfolgewahl wird nun durch die jeweilige Vertretung bestimmt.

Die Amtszeitdauer der bei Inkrafttreten der Rechtsänderungen am 1. Februar 2025 bereits gewählten HVB bleibt unberührt. Deren Amtszeit wird ganz überwiegend am 31. Oktober 2026 und vereinzelt am 31. Oktober 2031 enden. Insofern wird die achtjährige Amtszeit in der ganz überwiegenden Mehrheit der niedersächsischen Kommunen erst für die Nachfolgerinnen und Nachfolger der zurzeit amtierenden HVB zum Tragen kommen, also erst ab 1. November 2026.

Die Amtszeitverlängerung erforderte neben Änderungen im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz auch Anpassungen im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz, in der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung sowie im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz.

2. Kommunale Konzernkredite und weitere Vorschriften zur kommunalen Konzernfinanzierung

Ausführliche Informationen finden Sie hier:



Link zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz

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