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Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

Leistungsbeschreibung

Ab 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Stelle anzumelden.

Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.

Zudem sind auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Folgende Daten bzw. Unterlagen werden zusätzlich benötigt bei:
    • aus dem Ausland zugezogenen Personen:
      • die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    • betreuten Personen:
      • schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    • Personen, die nicht  selbst erscheinen können:
      • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz ( Laatzen )
Ausweisdokumente, ggf. elektronische Aufenthaltstitel oder Passersatzpapiere Wohnungsgeberbestätigung ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bzw. Nachweis über das Aufenthaltsbestimmungsrecht Ihres Kindes für aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs) für betreute Personen: Betreuerausweis und Ausweisdokument der Betreuerin/des Betreuers Personen, die nicht  selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument des Vollmachtnehmers

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in die Sie gezogen sind.

Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz ( Laatzen )
Für die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss diejenige Person sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht. Wenn minderjährige Kinder oder Sorgeberechtigte künftig nicht mehr für eine gemeinsame Wohnung gemeldet sind oder wenn die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten verlegt werden soll, ist das Einverständnis des nicht-mitziehenden Sorgeberechtigten vorab nachzuweisen. Neugeborene , die im Inland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht in die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden. Die Geburt wird der Meldebehörde durch die Standesämter mitgeteilt, die Anmeldung erfolgt bei der Hauptwohnung der Eltern. Keine Meldepflicht besteht in folgenden Fällen: Sie sind für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und beziehen eine weitere Wohnung für  nicht länger als sechs Monate. Sie wohnen sonst im Ausland und beziehen eine Wohnung für nicht länger als drei Monate.

© Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen