Das Familienbuch war ein Personenstandsbuch, das von Amts wegen nach jeder Eheschließung im Inland angelegt und beim Standesamt geführt wurde. Es enthielt Angaben über die Ehegatten, die Eheschließungsdaten, die Namensführung der Ehegatten, Eltern und Kinder der Ehegatten und über die Beendigung der Ehe. Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln, das in Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.
Mit Inkrafttreten der Novellierung des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 ist die Anlegung des Familienbuches entfallen.
Die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Familienbücher werden gem. § 77 Abs. 2 Personenstandsgesetz als Heiratseinträge fortgeführt und befinden sich der zuständigen Stelle, in der die Ehe geschlossen wurde.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Ehe geschlossen wurde.