Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem
Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Diese enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich zu kennzeichnen ist. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen (Halteverbotsschilder) aufgestellt werden. Die Halteverbotsschilder können bei der zuständigen Stelle oder bei Fachfirmen (Verkehrstechnik), Speditionen und ggf. beim Betriebshof ausgeliehen werden.
An öffentlichen Straßen dürfen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reserviert werden.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
Allgemeine Informationen
Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem
ein Halte- oder Parkverbot gilt,
das Parken (z. B. auf Parkplätzen - auch Seitenstreifen, auf Bewohnerparken, in einer Kurzparkzone) erlaubt ist
sich eine Fußgängerzone befindet
der Gehweg ganz oder teilweise z. B. durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.
Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Diese enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich zu kennzeichnen ist. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen (Haltverbotsschilder) aufgestellt werden. Die Haltverbotsschilder können bei Fachfirmen (Verkehrstechnik), Speditionen kostenpflichtig ausgeliehen werden.
An öffentlichen Straßen dürfen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reserviert werden.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Im Einzelfall wird der Landkreis hinzugezogen.
Je nachdem ob Ihre Anfrage eine Bundes-, Landes- , Kreis- oder Gemeindestraße betrifft, ändert sich die Zuständigkeit. Bitte achten Sie deswegen unbedingt auf die Zuständigkeiten inklusive Ansprechpartner*innen!
Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
Es fallen Gebühren für die Anordnung und den Verleih der Halteverbotsschilder an.
Es werden Kosten nach Nr. 261 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Daneben müssen Sie bei den entsprechenden Unternehmen Kosten für den Verleih der Haltverbotsschilder entrichten.
Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.
Die Halteverbotsschilder müssen je nach Ort der Antragstellung drei bis vier Tage vor dem Umzugstermin aufgestellt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Der Antrag sollte möglichst zwei Wochen vor der Aufstellung der Haltverbotsschilder gestellt werden.
Spezielle Hinweise
Muss eine Halteverbotszone kurzfristig eingerichtet werden, sollte der Antrag persönlich gestellt werden.
Gilt für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Halteverbot, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um dort parken zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot darf dagegen be- und entladen, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.
Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Halteverbotszone und behindern den Umzug, kann das Abschleppen der Fahrzeuge veranlasst werden lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.
Gilt für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Haltverbot, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um dort parken zu dürfen. Wenn Sie also die Aufstellung eines absoluten Haltverbots für einen Umzug beantragt haben, brauchen auch Sie selbst noch eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot. Diese wird Ihnen gleichzeitig mit der Genehmigung für die Aufstellung der Haltverbotsschilder erteilt.