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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung

Leistungsbeschreibung

Verkehrszeichen (kurz VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen, sowie Zeichen von Verkehrsposten. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").

Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch die zuständige Stelle.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:

  • Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (§ 36 StVO)
  • Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (§ 37 StVO)
  • Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (§ 38 StVO)
  • Verkehrszeichen (§ 39 StVO)
  • Gefahrenzeichen (§ 40 StVO)
  • Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)
  • Richtzeichen (§ 42 StVO)
  • Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO)

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung ( Laatzen )
Allgemeine Informationen Verkehrszeichen (kurz VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind von der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen u.a. Verkehrsschilder und Straßenmarkierungen. Verkehrseinrichtungen sind z. B. Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen oder auch Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln"). Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung ( Laatzen )
Es fallen ggf. Kosten nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Anträge / Formulare

Ein Antrag kann formlos eingereicht werden. Er muss eine ausführliche Begründung enthalten.

Was sollte ich noch wissen?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Die Zuständigkeit ist in der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) festgelegt.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung ( Laatzen )
Für Hinweise auf schlechte, nicht erkennbare, missverständliche oder falsche Beschilderungen und/oder Markierungen sowie für Verbesserungsvorschläge ist die Stadt Laatzen dankbar. Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den Trägern der Straßenbaulast. Dies sind außer der Stadt Laatzen auch die Region Hannover und die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau- und Verkehr (NLStbV) für die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Straßen.

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