Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die zuständige Stelle eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person, zu der eine erweiterte Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Auskünfte können formlos schriftlich oder durch Ausfüllen des Antrags auf Auskunft bzw. persönlich beantragt werden.
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Bei einer schriftlichen Anfrage ist die Verwaltungsgebühr im Voraus (unter dem Verwendungszweck: Melderegisterauskunft und dem Namen der gesuchten Person) zu begleichen und der Überweisungsbeleg dem Auskunftsersuchen beizufügen.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Gebühr: mindestens EUR 20,00
Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Bei einer schriftlichen Anfrage ist die Verwaltungsgebühr im Voraus (unter dem Verwendungszweck: Melderegisterauskunft und dem Namen der gesuchten Person) zu begleichen und der Überweisungsbeleg dem Auskunftsersuchen beizufügen.
Bankverbindung der Stadtkasse Laatzen:
Sparkasse Hannover
IBAN: DE 56 2505 0180 0034 0000 18
BIC: SPKHDE2HXXX
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.