Sofern eine Änderung des Nachnamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z. B. bei Eheschließung oder –scheidung) gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Allgemeine Informationen
Spezielle Hinweise:
Sofern eine Änderung des Nachnamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z. B. bei Eheschließung oder –scheidung) gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Für die Gemeinde Wennigsen (Deister) ist die zuständige Namensänderungsbehörde bei der Region Hannover , Hildeheimer Str. 20, 30159 Hannover, ansässig. Es empfiehlt sich, vorab telefonisch zu informieren.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Telefon
0511 616-22987
Gewerbe@region-hannover.de
Bei folgenden Änderungsgründen gelten weitere Anforderungen, die in der jeweiligen Leistung enthalten sind:
Spezielle Hinweise:
Bei folgende Änderungsgründe gelten weitere Anforderungen, die in der jeweiligen Leistung enthalten sind:
Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, welcher im Antrag ausführlich schriftlich erläutert wird.
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der zuständigen Stelle. Die vorgelegten Originalunterlagen werden nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise:
Eine aktuelle beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
Eine aktuelle Meldebescheinigung
Eine aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages
Hinweis: Diese Personenstandsurkunde erhalten Sie bei dem Standesamt Ihres Geburtsortes. Bitte verlangen Sie ausdrücklich eine „beglaubigte Ablichtung des Geburtseintrages“ - nicht benötigt werden dagegen eine Geburtsurkunde bzw. eine Abstammungsurkunde. Geben Sie vorsichtshalber den Verwendungszweck (Vorlage bei der Namensänderungsbehörde) an, damit Sie die richtige Urkunde erhalten.
Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz – für Personen ab 14 Jahren -
Hinweis: Sie erhalten das Führungszeugnis nicht direkt ausgehändigt. Vielmehr beantragen Sie es bei Ihrer Meldebehörde. Bitte geben Sie an, dass das Führungszeugnis an die „Region Hannover, Team 32.01, Postfach 147, 30001 Hannover, gesandt wird. Als Verwendungszweck sollte „Namensänderung“ angegeben werden.
Gegebenenfalls
Eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Verheirateten)
Hinweis: Diese Urkunde erhalten Sie beim Standesamt Ihrer Wohnsitz-Gemeinde. Falls ein Familienbuch nicht geführt wird: Beglaubigte Abschrift des Heiratseintrages.
Hinweis: Diese Urkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, vor dem Sie die Ehe geschlossen haben. Auch hier ist es wichtig, dass Sie keine Heiratsurkunde, sondern eine „beglaubigte Abschrift des Heiratseintrages“ anfordern
Eine beglaubigte Abschrift der Adoptionsurkunde (bei adoptierten Antragstellern)
Nachweis über eine Ehescheidung
Hinweis: Entweder eine beglaubigte Ablichtung aus Ihrem Familienbuch - diese Urkunde erhalten Sie beim Standesamt Ihres letzten gemeinsamen Wohnsitzes - oder das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk.
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Eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch für die Ehe der leiblichen Eltern (wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird)
Eine Sorgerechtsentscheidung/-erklärung oder Negativ-Bescheinigung vom Jugendamt (wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird und die Eltern nicht (mehr) verheiratet sind)
Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (wenn der Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person durch einen Vormund oder Pfleger gestellt wird)
Einen Nachweis über das Ergebnis der Anhörung durch das Vormundschaftsgericht (wenn der Antrag für einen Minderjahrigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, gestellt wird)
Eine Erklärung, ob bereits bei einer anderen Behörde einen Namensänderungsantrag gestellt wurde (siehe hierzu Antragsformular)
Eine Erklärung, wo der Antragsteller in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (siehe hierzu Antragsformular).
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller/die Antragstellerin.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.