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Eheschließung anmelden

Leistungsbeschreibung

Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie ein oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.

Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

Eheschließung anmelden ( Laatzen )
Allgemeine Informationen Wer in Deutschland heiraten möchte, muss die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Informationen zur Durchführung der Eheschließung erteilt die zuständige Stelle auch in einem persönlichen Gespräch. Spezifische Informationen zur Eheschließung enthalten die Leistungen: Vollzug mit ausländischem Partner Vollzug mit geschiedenem oder verwitwetem Partner Vollzug mit sorgeberechtigtem Partner

Voraussetzungen

Eine Eheschließung können anmelden:

  • volljährige Personen

Weitere Voraussetzungen:

  • Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
  • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
  • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäischen Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)

Wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:

  • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes.

Wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:

  • aktuelle Geburtsurkunde

Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
  • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft.

Wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:

  • die Eheurkunde oder
  • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
  • die Sterbeurkunde des früheren Partners.

Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

  • alle Heiratsurkunden
  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer.

Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:

  • Geburtsurkunden der Kinder.

Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:

  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
  • Geburtsurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • Fremdsprachige Urkunden

Hinweise:

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. Auskunft vorab gibt Ihnen gerne Ihr zuständiges Standesamt.

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Anmeldung der Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja. Sofern die Anmeldung nicht mündlich erfolgt.

Persönliches Erscheinen nötig: Grundsätzlich, ja.

Eheschließung anmelden ( Laatzen )
Informationspflicht Personenstandswesen Vollmacht Eheschließung Anmeldung

Was sollte ich noch wissen?

Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

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