In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass abgelaufen oder verloren sind.
Es fallen keine Gebühren an.
Der Antrag kann persönlich oder auf postalischem Weg formlos erfolgen.
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