Wer eine Privatkrankenanstalt (Privatklinik) betreiben will, braucht dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.
Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.
Die Unternehmerin/der Unternehmer kann, muss aber selbst nicht Ärztin/Arzt sein. Ist die Unternehmerin Ärztin bzw. der Unternehmer Arzt, ist zu unterscheiden zwischen Einrichtungen, die der Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit dienen (z. B. die Klinik der Chirurgin/des Chirurgen) und Einrichtungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen und auf Gewinnerzielung angelegt werden.
Aus der Erlaubnis geht hervor, ob die Einrichtung zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.
Auf die Erlaubnis besteht ein Anspruch. Dies gilt nicht, wenn
Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jeder der geschäftsführenden Gesellschafterinnen/Gesellschafter eine Erlaubnis.
bei nicht EU-Mitgliedsstaatsangehörigen
Die Konzession nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.