Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.
Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.
Allgemeine Informationen
Die Gewerbesteuer ist gemäß § 3 Abs. 2 Abgabenordnung eine Realsteuer und zählt zu den Gemeinde- und Objektsteuern. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz vom 19.05.1999 in der zurzeit gültigen Fassung.
Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen.
Bei Fragen rund um die Gewerbesteuer stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu Ihr Gewerbesteuerkassenzeichen oder die Steuernummer des Finanzamtes bereit. Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
Gewerbebetriebe Buchstaben A-J
Frau Schwarze
E-Mail: komm.steuern@laatzen.de
Telefon: 0511 8205-2204
Gewerbebetriebe Buchstaben K-Z
Frau Kasten
E-Mail: komm.steuern@laatzen.de
Telefon: 0511 8205-2205
Billigkeitsmaßnahmen (Stundungen, Aussetzung von der Vollziehung, Erlasse) hinsichtlich aller Gewerbebetriebe
Frau Walter
E-Mail: komm.steuern@laatzen.de
Telefon: 0511 8205-2202
Weiterhin können Sie sich an das für Ihren Gewerbebetrieb zuständige Finanzamt in Bezug auf den Grundlagenbescheid wenden.
Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen bzw. das für Sie zuständige Finanzamt.
Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen.
Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Gemäß § 2 Abs.1 Gewerbesteuergesetz unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird der Gewerbesteuer.
Freiberufliche oder andere nicht-gewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ein Freibetrag von 24.500 € gewährt. Kapitalgesellschaften wird kein Freibetrag eingeräumt.
Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nicht-rechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, gilt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG ein Freibetrag von 5.000 €.
Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
Das jeweils zuständige Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag Ihres Betriebes oder Firma und erteilt für Ihren Betrieb einen Gewerbesteuermessbescheid. Der hierin festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag (Gewerbeertrag x Steuermesszahl) bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Gewerbesteuer, daher wird dieser auch Grundlagenbescheid genannt.
Im zweiten Teil des Verfahrens wird der Gewerbesteuermessbetrag mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Laatzen multipliziert. Die so ermittelte Gewerbesteuer wird mit Bescheid festgesetzt (Folgebescheid).
Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt
Keine
Abgabe
Der Hebesatz der Stadt Laatzen beträgt seit dem 01.01.2018 480 v. H.
Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Laatzen liegt seit dem 01.01.2018 bei 480 vom Hundert.
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024
Sofern Gewerbesteuervorauszahlungen festgesetzt werden, sind diese zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html
- Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
- Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz vom 19.05.1999 in der zurzeit gültigen Fassung.
Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
- Einspruch beim Finanzamt
- Klage vor dem Finanzgericht
Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.
- Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst
Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Gewerbesteuerzahlungen erteilen möchten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadtkasse Laatzen. Dort erhalten Sie auch Kassenkontoauszüge (gebührenpflichtig).
Einwendungen gegen den Messbescheid oder die Steuerpflicht überhaupt, sind mit dem Rechtsbehelf des Einspruches an das zuständige Finanzamt zu richten. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung Ihres Betriebs oder bei Betrieben ohne Geschäftsleitung, die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
Sollten Sie sich in gewerbesteuerlichen Angelegenheiten durch einen Steuerberater/in vertreten lassen, dann legen Sie uns bitte eine entsprechende Vollmacht vor.
Anträge, zum Beispiel auf Stundung, sind in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Allgemeine Aussagen über Voraussetzungen können wir daher an dieser Stelle nicht treffen. Häufig ist es hilfreich, wenn Sie sich vor Antragstellung über die Voraussetzungen in Ihrem Fall bei uns informieren, um einen kürzeren Verfahrensverlauf zu erreichen.
Sollten Sie eine Bescheinigung in Steuersachen oder eine Zweitausfertigung eines Bescheides (beides gebührenpflichtig) benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Jedoch ist zu beachten, dass eine Versendung dessen per E-Mail oder Fax aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.