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Waffenhandelserlaubnis
oder
Waffenherstellungserlaubnis
- Nachweis des sicheren Transportes (vgl. Nr. 31.2 i.V.m. 29.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV))
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Die antragstellende Person hat folgende Angaben zu machen:
- Name und Anschrift der Firma,
- Telefon- oder Telefaxnummer,
- Vor- und Familiennamen,
- Geburtsort und -datum der Inhaberin/des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
- Empfängermitgliedstaat
- Art der Waffen und Munition
Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union zu einer Waffenhändlerin/zu einem Waffenhändler in einen anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag einer Inhaberin/eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG kann an Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers
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über die
Versender/den Versender, die Erklärungspflichtige/den Erklärungspflichtigen und die Empfängerin/den Empfänger
:
- Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer
-
über die
Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG
:
- Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer
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über die
vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der vorherigen Zustimmung
:
- Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen
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über die
Waffen
:
- bei Schusswaffen: Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls C.I.P.-Beschusszeichen
- bei sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen
-
über die
Munition
:
- Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls C.I.P.-Munitionsprüfzeichen;
-
über die
Lieferanschrift
:
- genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.
Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und Munition Erteilung (
Gehrden, Burgwedel, Hemmingen, Wennigsen (Deister), Pattensen, Langenhagen, Lehrte, Laatzen, Seelze, Barsinghausen, Wedemark, Uetze, Neustadt am Rübenberge, Springe, Sehnde, Garbsen, Burgdorf, Isernhagen, Ronnenberg, Wunstorf )
Waffenhandelserlaubnis oder Waffenherstellungserlaubnis Nachweis des sicheren Transportes (vgl. Nr. 31.2 i.V.m. 29.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)) Die antragstellende Person hat folgende Angaben zu machen: Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familiennamen, Geburtsort und -datum der Inhaberin/des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) Empfängermitgliedstaat Art der Waffen und Munition Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union zu einer Waffenhändlerin/zu einem Waffenhändler in einen anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag einer Inhaberin/eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG kann an Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten: die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers über die Versender/den Versender, die Erklärungspflichtige/den Erklärungspflichtigen und die Empfängerin/den Empfänger : Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG : Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der vorherigen Zustimmung : Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen über die Waffen : bei Schusswaffen: Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls C.I.P.-Beschusszeichen bei sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen über die Munition : Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls C.I.P.-Munitionsprüfzeichen; über die Lieferanschrift : genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden. § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) § 31 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 Waffengesetz (WaffG) Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke