Wer gewerbsmäßig
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Zuständigkeit liegt bei den Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis soll unter Verwendung eines der empfohlenen Antragsmuster (Anlagen 1 bis 3) bei der Erlaubnisbehörde eingereicht werden.
Bei Personen(handels)gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie ausnahmsweise Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Jeder geschäftsführende Gesellschafter muss einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Der Antragsteller hat auf seine Kosten beizubringen oder die Beibringung zu veranlassen:
Entscheidungen in Antragsverfahren nach §34c GewO erfolgen grundsätzlich kostenpflichtig.
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Gebührensatzung der im jeweiligen Antragsverfahren zuständigen Stelle. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an diese.
Für Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer entsteht drei Monate nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen eine Genehmigungsfiktion. Diese Genehmigungsfiktion gilt nur für Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger, § 6a GewO.
In jedem Fall empfiehlt sich die Antragstellung mit genügendem zeitlichem Vorlauf zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit. Die vollständige Beifügung der erforderlichen Unterlagen begünstigt eine zügige Verfahrensabwicklung.
Nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler und Bauträger eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen (§34c Abs. 2 S. 1 GewO).