Ihre Steuerklasse wird ab dem ersten des auf den Todestag Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners (im Folgenden für beides: Partnerin oder Partner) folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt. Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III.
Sie kommen jedoch nicht in die Steuerklasse III, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes dauernd getrennt gelebt haben. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners kommen Sie in die Steuerklasse I.
Anstelle der Steuerklasse I kann für Sie die günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Einreihung in Steuerklasse II können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt beantragen.
Sie und Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.