Die zuständige Stelle ist befugt ihre rechtmäßigen Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem kommunalen Gebiet mit Zwang, d.h. unter Umständen mit Gewalt gegen Personen durchzusetzen.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist z.B. bei Verstößen gegen die nächtliche Ruhe , Gefahren durch gefährliche Hunde und sogenannte “ wilde Müllkippen “ betroffen.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.