Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gebühr
Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Der Kirchenaustritt kann auch vor einem Notar/einer Notarin erklärt werden.
Nach Zugang der Erklärung bei der zuständigen Stelle, wird hierüber eine gebührenpflichtige Bescheinigung erteilt.