zur Schlagwortwolke

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen  Bundeslandes.

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Allgemeine Informationen Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird. Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch einen Bescheid festsetzt. Die Gemeinde wendet den durch die Satzung festgelegten Hebesatz (aktuell für die Stadt Laatzen: 610 v. H.) für das Kalenderjahr auf den Steuermessbetrag an, in dem der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert wird. Daraus ergibt sich die zu entrichtende Grundsteuer. Die Hebesätze werden nach Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und Grundsteuer B (sonstiger Grundbesitz) unterschieden. Grundsteuerreform 2025 Alle Informationen zur Grundsteuerreform 2025 finden Sie über den folgenden Link: https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/grundsteuerreform-in-niedersachsen-202526.html
Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben. Bei Fragen rund um die Grundsteuer stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu Ihr Kassenzeichen oder die Steuernummer des Finanzamtes bereit. Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns. Ansprechpartnerinnen: Ortsteile Gleidingen und Ingeln-Oesselse: Frau Poguntke E-Mail: komm.steuern@laatzen.de Telefon: 0511 8205-2210 Ortsteil Rethen: Frau Steidel E-Mail: komm.steuern@laatzen.de Telefon: 0511 8205-2209 Ortsteile Laatzen, Grasdorf und Alt-Laatzen: Frau Blumberg E-Mail: komm.steuern@laatzen.de Telefon: 0511 8205-2212 Billigkeitsmaßnahmen (Erlass, Stundung, Aussetzung der Vollziehung): n.n E-Mail: komm.steuern@laatzen.de Telefon: 0511 8205-2207 Für Fragen zu Ihrem Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Hannover Land-I.
Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen.

Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Grundsteuerpflichtig ist der jeweilige Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin, bei Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümerin. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Das für Laatzen zuständige Finanzamt Hannover-Land I, Göttinger Chaussee usw. ermittelt anhand des im Vorfeld festgestellten Einheitswertes des Grundstückes den entsprechenden Messbetrag und erteilt einen Grundsteuermessbescheid. Dieser beinhaltet neben dem Grundsteuermessbetrag auch den/die steuerpflichtige/n Eigentümer/-in und den Beginn der Steuerpflicht. Einwendungen dagegen können nur beim Finanzamt geltend gemacht werden. Im zweiten Teil des Verfahrens wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Laatzen multipliziert. Die so ermittelte Grundsteuer wird mit Bescheid festgesetzt. Was ist bei einem Eigentumswechsel zu beachten? Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass somit die persönliche Steuerpflicht nicht gleichzeitig mit der Übereignung auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer dem Erwerber oder der Erwerberin vom Finanzamt immer zu Beginn des auf die Übereignung folgenden Kalenderjahres, also zum 1. Januar, zugerechnet. Der Verkäufer oder die Verkäuferin bleibt jedoch über den 31. Dezember eines Jahres hinaus so lange Schuldner oder Schuldnerin der Grundsteuer bis das Finanzamt den Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung erteilt hat. Die von dem Verkäufer oder der Verkäuferin nach dem 1. Januar des Folgejahres entrichteten Steuern erhält dieser/diese nach erfolgter Zurechnungsfortschreibung zurück. Erfahrungsgemäß nimmt dieses Verfahren einige Monate in Anspruch. Wir empfehlen daher, die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Bewertungsstelle des Finanzamtes umgehend mitzuteilen und die Zurechnungsfortschreibung zu beantragen (Grundbesitzstelle, Tel.: 0511 419 22 06). Die auf den Steuergegenstand entfallenden Gebühren für Straßenreinigung und Niederschlagswasser / Oberflächenentwässerung sind nach den jeweiligen satzungsrechtlichen Bestimmungen von dem Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes zu zahlen. Unabhängig von dieser Rechtslage besteht die Möglichkeit, einen Eigentumswechsel bereits vorab, ab dem vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und Pflichten, das heißt in der Regel ab dem 1. des Folgemonats durchzuführen. Voraussetzung ist, dass der Steuergegenstand als Ganzes, so wie bisher vom Finanzamt als steuerliche Einheit bewertet, verkauft wurde und der Erwerber bzw. die Erwerberin die entsprechenden Zahlungen leistet. Um einen vorzeitigen Eigentumswechsel vornehmen zu können, benötigen wir eine von den beiden Vertragsparteien unterschriebene Einverständniserklärung. Mit dieser erklärt sich der Käufer oder die Käuferin bereit, ab dem in der Einverständniserklärung angegebenen Datum die Grundsteuer zu übernehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.   Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat. Formular Eigentumswechsel bebaute Grundstücke – Einverständniserklärung Formular Eigentumswechsel Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke - Einverständniserklärung
Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge). Der Grundsteuerhebesatz der Stadt Laatzen liegt seit dem 01.01.2013 für die Grundsteuer A und Grundsteuer B bei 600 vom Hundert.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Rechtsgrundlage

§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Gegen den Grundsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover erhoben werden. Nehmen Sie vor Klageerhebung bitte kurzfristig Kontakt mit der Stadt Laatzen auf. Die Klagefrist verlängert sich hierdurch jedoch nicht. Sofern in diesem Bescheid von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wird, wird Ihrem Hinweis nachgegangen.

Anträge / Formulare

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Eigentumswechsel bebaute Grundstücke Eigentumswechsel Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung für den Bereich Steuern und Gebühren

Was sollte ich noch wissen?

jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten ( Laatzen )
Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Grundsteuerzahlungen erteilen möchten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadtkasse Laatzen. Dort erhalten Sie auch Kassenkontoauszüge (gebührenpflichtig). Anträge, zum Beispiel auf Stundung, sind in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Allgemeine Aussagen über Voraussetzungen können wir daher an dieser Stelle nicht treffen. Häufig ist es hilfreich, wenn Sie sich vor Antragstellung über die Voraussetzungen in Ihrem Fall bei uns informieren, um einen kürzeren Verfahrensverlauf zu erreichen. Sollten Sie eine Zweitausfertigung eines Bescheides (gebührenpflichtig) benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Jedoch ist zu beachten, dass eine Versendung dessen per E-Mail oder Fax aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

© Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen