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Aufrechterhalten von Kontakten/ Umgangsrecht

Leistungsbeschreibung

  • Kinder und Jugendliche,
  • Eltern,
  • andere Umgangsberechtigte (das können in einigen Fällen beispielsweise die Großeltern sein) sowie
  • Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet (beispielsweise die Pflegeeltern)  

haben Anspruch auf Beratung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Das heißt, dass das Jugendamt diese Personen über die rechtlichen Fragen eines Umgangsrechts informieren kann und darf.

Der gleiche Personenkreis hat auch Anspruch auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Dieser Anspruch geht über eine rechtliche Beratung hinaus. Das Jugendamt kann hier beispielsweise Briefe verfassen und vermittelnde Gespräche führen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann es auch sein, dass eine solche weiterführende Hilfestellung nicht möglich ist.  

Was sollte ich noch wissen?

Die Frage der Zuständigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das örtliche Jugendamt wird in der Regel im Einzelfall gerne bereit sein, hierzu Auskunft zu geben.

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