Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
- Sie müssen darlegen können, dass Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nicht zumutbar ist.
An der Einhaltung der Anzeigefrist von 4 Wochen vor Betriebsaufnahme besteht ein erhebliches Interesse. Wenn die Einhaltung dieser Frist für Sie jedoch nicht zumutbar ist, sind Sie aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.
Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.