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Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

Leistungsbeschreibung

  • Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.
  • Das gilt auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll.
  • Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt das gleiche Verfahren.
  • Abweichend davon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der 4-Wochen-Frist für Sie als Betreiberin oder Betreiber nicht zumutbar ist.

An wen muss ich mich wenden?

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn ( Laatzen )

Bitte wenden Sie sich an das Team Sicherheit und Ordnung der Stadt Laatzen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

Voraussetzungen

- Sie müssen darlegen können, dass Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nicht zumutbar ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.2 der Anlage zu §1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Gebühr

1,00 EUR bis 112,00 EUR
wird nach Zeitaufwand berechnet

Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn ( Laatzen )

Es fallen Gebühren nach Nr. 40.8.2 des Kostentarifs des Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend des Zeitaufwandes an

Welche Fristen muss ich beachten?

An der Einhaltung der Anzeigefrist von 4 Wochen vor Betriebsaufnahme besteht ein erhebliches Interesse. Wenn die Einhaltung dieser Frist für Sie jedoch nicht zumutbar ist, sind Sie aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.

Anzeigefrist

4 Wochen
vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren

Anträge / Formulare

  • Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
  • Onlineverfahren: möglich
  • Schriftform: nicht erforderlich
  • persönliches Erscheinen: nicht erforderlich

Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn ( Laatzen )

Der Antrag, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung. Eine frühere Zulassung kommt deswegen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.

Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn ( Laatzen )

An der Einhaltung der Vierwochenfrist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung, deswegen kommt eine frühere Zulassung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.

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