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Spielhallen Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Spielhallengesetz (NSpielhG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Da diese Erlaubnisse nur noch befristet erteil werden dürfen (bis zu 10 Jahren), bedarf es einer erneuten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NSpielhG.

Diese Erlaubnisse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NSpielhG jeweils auch als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).

Spielhallen Erlaubnis ( Gehrden, Burgwedel, Hemmingen, Wennigsen (Deister), Pattensen, Langenhagen, Lehrte, Laatzen, Seelze, Barsinghausen, Wedemark, Uetze, Neustadt am Rübenberge, Springe, Sehnde, Garbsen, Burgdorf, Isernhagen, Ronnenberg, Wunstorf )

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).



An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Spielhallen Erlaubnis ( Laatzen )

Bitte wenden Sie sich an das Team Sicherheit und Ordnung der Stadt Laatzen.

Spielhallen Erlaubnis ( Gehrden, Burgwedel, Hemmingen, Wennigsen (Deister), Pattensen, Langenhagen, Lehrte, Laatzen, Seelze, Barsinghausen, Wedemark, Uetze, Neustadt am Rübenberge, Springe, Sehnde, Garbsen, Burgdorf, Isernhagen, Ronnenberg, Wunstorf )

Verschiedene gewerbliche Tätigkeiten unterliegen einer Erlaubnispflicht, da der oder die Gewerbetreibende die gewerberechtliche Zuverlässigkeit dafür besitzen muss. Vor Beginn der Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ist daher frühzeitig ein Antrag auf Zulassung zu dem betreffenden Gewerbe bei der zuständigen Behörde zu stellen. Somit kann die Behörde prüfen, ob die Zuverlässigkeit für die beabsichtigte Gewerbeausübung gegeben ist.

Fragen dazu beantworten die Ansprechpartner/innen für die unten aufgeführten Gewerbearten gern. Für die Gewerbeausübung in Städten und Gemeinden, die unten nicht genannt sind, ist die Region Hannover nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich dann direkt an die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

Die Region Hannover ist zuständig für Spielhallen in Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen
Frau Hornschu, Tel.: +49 511 61625043

Zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt oder der selbständigen Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet eine Spielhalle betrieben werden soll.

Voraussetzungen

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bei juristischen Personen:
    • ggf. Vertretungsvollmacht
    • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Zertifikat nach § 5 NSpielhG
  • Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG für die antragstellende oder für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Erlaubnis für Spielhalle ist ausgeschlossen, wenn

  • die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, zu einer zulässig betriebenen benachbarten Spielhalle nicht den Mindestabstand von 100 Metern oder den aufgrund einer kommunalen Verordnung abweichend geregelten Mindestabstand einhält,
  • die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, in baulichem Verbund mit einer weiteren Spielhalle betrieben werden soll,
  • in dem Gebäude oder Gebäudekomplex eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 NGlüSpG zulässigerweise betrieben wird,

der Betrieb der Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, Ziel und Zweck des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen würde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

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Spezielle Hinweise 

  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses Belegart 0 (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes)
  • Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister  (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finazamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • 5 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen (je Spielhalle, jeweilige Betriebsräume sind rot zu umranden)
  • 5 Lageskizzen (Auszug aus dem Flurkartenwerk)
  • Kopie des Pacht- oder Mietvertrages
  • Spielflächenberechnung
  • Bei juristischen Personen/Vereinen werden zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Eintragungsnachricht in das Handelsregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für das Unternehmen zuständigen Finanzamtes benötigt. Für die zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sind zusätzliche Nachweise vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.

Gebühr

4.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR

Spielhallen Erlaubnis ( Laatzen )

Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.10 (bis zu 3.840,00 Euro) und 57.1.7 (bis zum 20.000,00 Euro) des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen an.

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Spezielle Hinweise

Die jeweilige Verwaltungsgebühr wird für jeden Antrag individuell berechnet. Die Antragsbearbeitung wird oft von der Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 7 Verwaltungskostengesetz abhängig gemacht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).

Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.

Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden. In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. 

Anträge / Formulare

  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.

Onlineverfahren möglich: ja

Spielhallen Erlaubnis ( Gehrden, Burgwedel, Hemmingen, Wennigsen (Deister), Pattensen, Langenhagen, Lehrte, Laatzen, Seelze, Barsinghausen, Wedemark, Uetze, Neustadt am Rübenberge, Springe, Sehnde, Garbsen, Burgdorf, Isernhagen, Ronnenberg, Wunstorf )

Spezielle Hinweise

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