Als Träger eines Neubaus von Mietwohnungen in städtischen Gebieten mit den Mietenstufen 3-6 und einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept, bei Modernisierungsmaßnahmen bzw. Ausbau- und Umbau sowie Erweiterung in Fördergebieten oder Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen können Sie staatliche Fördermittel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung erhalten.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, auf dessen/deren Gebiet Sie das Bauvorhaben planen.
Wer kann eine Förderung erhalten?
Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.
Was kann gefördert werden:
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Von der NBank wird ein Bearbeitungsentgelt von 1% des bewilligten Gesamtbetrages erhoben.
Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein.
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der NBank.
Fördergebiete sind förmlich festgelegte Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB eingeleitet worden sind, Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, bisherige Unterkunftsgebiete für Obdachlose sowie Gebiete mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept.
Förderfähig sind Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau von unwirtschaftlichen Mietwohngebäuden in Gebieten mit Wohnraumversorgungskonzept. Dies gilt z.B. im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen und solitärer Hochhäuser der 1960er und 1970er Jahre.