In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde und zugleich bei der Industrie- und Handelskammer. Dabei ist die Kommune und die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.
Die Region Hannover ist nur zuständig für Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen:
Frau Brodersen, Tel.: +4951161621360
Frau Inschläger, Tel.: +4951161622950
Bei Versteigerung von Waren, die
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung (VerstV) verkürzt wird, werden Gebühren nach dem behördlichen Zeitaufwand erhoben.
Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung (VerstV) verkürzt wird, werden Gebühren nach Nr. 40.4.1 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) entsprechend des behördlichen Zeitaufwandes erhoben.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.