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Fristverkürzung für Anzeige einer Versteigerung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen. 

Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, zu erstatten.

Ausnahmsweise können Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen:

Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut 

Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen)

Wenn Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, können Gebühren anfallen.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung beziehungsweise Verwaltung der amtsfreien Gemeinde

Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 2.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der Versteigererverordnung zuständig:

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden (vorbehaltlich einer abweichen-den Regelung gem. § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft)

Voraussetzungen

Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anzeigen zu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung eines Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d. h. Beginn und Ende) der Versteigerung,

  • Bezeichnung der Warengattung,

  • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.

  • Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.

  • Für die nach der Versteigerungsverordnung  zulässige Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich: Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber.

  • Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben.

Anzeigefrist einer Versteigerung: Verkürzung ( Laatzen )
Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung (VerstV) verkürzt wird, werden Gebühren nach Nr. 40.4.1 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)  entsprechend des behördlichen Zeitaufwandes erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigererungstermin schriftlich oder elektronisch erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer vollständigen Versteigereranzeige.  Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag kürzen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Was sollte ich noch wissen?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde und zugleich bei der Industrie- und Handelskammer. Dabei ist die Kommune und die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.

© Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen