Für die Lagerung von Altreifen in einem Betrieb mit einer Lagerkapazität unter 100 t wird eine Baugenehmigung benötigt.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Betriebe, die Abfälle lagern, haben eine besondere Sorgfaltspflicht, den Verbleib ihrer Abfälle betreffend. Diese dürfen unter anderem nur an Verwerter abgegeben werden, die zur Übernahme solcher Abfälle berechtigt sind. Die Annahme von Altreifen sowie die Abgabe sind in einem Register nach § 24 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) zu dokumentieren. Die Register müssen neben den Grunddaten des Altreifenlagers für jede angenommene Charge die Abfallmenge und das Datum der Übernahme sowie für jede abgegebene Charge zusätzlich die übernehmende Person enthalten. Beträgt die Lagerkapazität 100 t oder mehr wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigt.