Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis . Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst für den Zweck der weiteren Ausbildung eine Anwärterbefugnis. Diese ist auf zwei Jahre befristet.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Fahrlehrerin/Fahrlehrer ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE mindestens 8 Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und mindestens vier Monate in einer Ausbildungsfahrschule für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE). Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.