Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.
Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen sowie überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Die Sozialhilfeansprüche gliedern sich in sechs Unterbereiche:
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Hilfen setzen – mit Ausnahme der antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – grundsätzlich taggenau mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Sozialhilfeträger ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.