Wenn sich Ihr Name geändert hat, ist Ihr Personalausweis ungültig. Deshalb müssen Sie in diesem Fall einen neuen beantragen.
Es gibt eine Ausnahme: Solange Sie ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen besitzen, besteht keine Pflicht, einen neuen Personalausweis zu beantragen.
Zwar wurde am 2. August 2021 ein EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises eingeführt. Ausweise ohne dieses Logo bleiben jedoch gültig, solange sich der Familienname/die Vornamen nicht ändern.
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig:
Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie
Gebühr
für antragstellende Person ab einschließlich 24 Jahren Gebührenreduzierungen oder -befreiungen sind möglich für Bedürftige. Dies liegt im Ermessen der Personalausweisbehörde.
Gebühr
für antragstellende Personen unter 24 Jahren
Gebühr
für den vorläufigen Personalausweis
Zuschlag
bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nicht zuständiger Behörde
Zuschlag
für Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
Sie müssen den neuen Personalausweis unverzüglich nach der Namensänderung beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument (Reisepass oder vorläufiger Reisepass) mit dem neuen Namen besitzen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.