Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird gewährt, wenn ein Haushalt in seiner Weiterführung gefährdet ist.
Zum Leistungsinhalt gehören die persönlichen Betreuung und die Wahrnehmung von notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Persönliche Betreuung ist insbesondere für zu versorgende Kinder notwendig. Dazu gehört letztlich alles, was auch zuvor eine jetzt - zum Beispiel durch Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch Tod - verhinderte Person geleistet hat, wie das Spielen mit den Kindern und die Beaufsichtigung der Schularbeiten.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes ist eine nachrangige Hilfe. Sie wird nur gewährt, soweit nicht vorrangige Hilfen, wie die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder etwa Krankenkassenleistungen in Betracht kommen. Krankenkassen beispielsweise bezahlen unter Umständen eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt. Erst wenn die Leistungen der Krankenkasse nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, können die Leistungen der Sozialhilfe einsetzen.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden. Ein Ende der Notlage muss absehbar sein. Im Falle des Todes der haushaltsführenden Person kann dies gegeben sein, wenn die Familie während einer Übergangszeit – in der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt wird - selbst Entscheidungen über ihre weitere Lebensführung treffen muss. Nach Ende der Übergangszeit können dann gegebenenfalls für zu versorgende Kinder (dauerhafte) Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder auch mögliche Hilfe zur Pflege in Betracht kommen.
Die erforderlichen Nachweise entsprechen weitgehend denen, die für die Entscheidung für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB XII (u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt) notwendig sind. In der Praxis ist daher regelmäßig - schon wegen der Bedürftigkeits- und Nachrangprüfung - ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfeantrag mit Ausführungen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen und zur Vermögenslage vorzulegen.
Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Gegen die Bescheide der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Zuständig ist das Sozialamt des örtlichen Trägers der Sozialhilfe oder das Sozialamt der von ihm herangezogenen Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der der Wohnsitz liegt.