In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet. Je nach Region können Sie wählen zwischen
Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.
Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:
Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Bitte wenden Sie sich an ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl.
Bitte wenden Sie sich
Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.
Für die Bestattung
Im Falle einer Urnenbestattung:
Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:
Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für
Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Gebühr
Wenn die Stadt Laatzen die Bestattung übernimmt, werden neben den Kosten der Bestattung Verwaltungskosten nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) erhoben. Diese werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen zwischen 35,00 und 1.410,00 Euro.
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:
Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.