Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hundesteuer (
Laatzen )
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf schriftlichen Antrag eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. Der Hund muss hierfür geeignet sein. Weiterhin sind entsprechende Nachweise einzureichen. Näheres entnehmen Sie bitte § 5 der aktuellen Hundesteuersatzung und/oder wenden Sie sich an das Team Steuern und Abgaben. Die Hundesteueranmeldung muss ungeachtet eines etwaigen Antrages rechtzeitig erfolgen. Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Hundesteuerzahlungen erteilen möchten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadtkasse Laatzen. Dort erhalten Sie auch Kassenkontoauszüge (gebührenpflichtig). Sollten Sie sich in steuerlichen Angelegenheiten durch einen Steuerberater/in vertreten lassen, dann legen Sie uns bitte eine entsprechende Vollmacht vor. Anträge, zum Beispiel auf Stundung, sind in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Allgemeine Aussagen über Voraussetzungen können wir daher an dieser Stelle nicht treffen. Häufig ist es hilfreich, wenn Sie sich vor Antragstellung über die Voraussetzungen in Ihrem Fall bei uns informieren, um einen kürzeren Verfahrensverlauf zu erreichen. Sollten Sie eine Zweitausfertigung eines Bescheides (gebührenpflichtig) benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Jedoch ist zu beachten, dass eine Versendung dessen per E-Mail oder Fax aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.