Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Beispiele für Marktprivilegien:
Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:
Allgemeine Informationen
Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Beispiele für Marktprivilegien:
Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts
Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in der Leistung:
Veranstaltung eines Wochenmarktes
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Wenden Sie sich bitte an das Team Sicherheit und Ordnung der Stadt Laatzen.
Die Region Hannover ist zuständig für Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen:
Frau Reimers, Tel.: +4951161626092
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.7 und Nr. 40.1.21.8 an.
Gebühr
Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.24.7 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend des Zeitaufwandes an.
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Genehmigungsfiktion
§ 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Grundsätzlich darf jeder an einem Jahr- oder Spezialmarkt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.